AGB

Stand: 23.10.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prep- und Fulfillment-Dienstleistungen von FulfillX, Inhaber Mert Eren Tanriöver.

FulfillX — Prep- und Fulfillment-Dienstleistungen
Inhaber: Mert Eren Tanriöver, Am Hägele 6, 89610 Oberdischingen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Lager-, Prep-, Verpackungs-, Versand- und Retourendienstleistungen zwischen FulfillX, Inhaber Mert Eren Tanriöver (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer Geltung Leistungen erbringt.

(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individueller Dienstleistungsvertrag bzw. Angebot → Leistungs- und Preisverzeichnis → Auftragsverarbeitungsvertrag (für datenschutzrechtliche Fragen) → diese AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe des jeweils gültigen Leistungs- und Preisverzeichnisses insbesondere folgende Leistungen:

  • Annahme und Erfassung von Warenanlieferungen (Wareneingang)

  • Vorbereitung von Ware für den Versandhandel (Prep), insbesondere Etikettierung mit FNSKU- und Transparency-Codes, Polybagging, Bundling, Sichtprüfung

  • Lagerung von Kundenware

  • Erstellung von Versandeinheiten und Übergabe an Transportdienstleister (FBA-Anlieferungen)

  • auf gesonderte Beauftragung: Direktversand an Endkunden (FBM), Retourenbearbeitung, Entsorgung

(2) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Durchführung der beauftragten Dienstleistungen. Er schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers, insbesondere keine bestimmten Verkaufszahlen, keine Annahme von Sendungen durch Marktplätze oder Dritte und keine bestimmten Transportlaufzeiten.

(3) Auf das Lagergeschäft finden ergänzend die §§ 467 ff. HGB Anwendung.

(4) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen, insbesondere Transportdienstleister.

§ 3 Vertragsschluss und Onboarding

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2) Vor Leistungsbeginn durchläuft der Auftraggeber ein Onboarding. Dabei werden Stammdaten, Prep-Anforderungen, Zugänge zum Kundenportal, die Kundennummer sowie die Anlieferadresse mitgeteilt.

(3) Die Lageradresse weicht von der Geschäftsadresse des Auftragnehmers ab und wird aus Sicherheitsgründen erst im Rahmen des Onboardings bekanntgegeben. Anlieferungen an die Geschäftsadresse des Auftragnehmers sind ausgeschlossen; hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen trägt der Auftraggeber.

§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Voranmeldung: Alle Warenanlieferungen sind vorab über das Kundenportal (PrepBusiness) anzumelden — mit SKU, Menge, Lieferant und, soweit verfügbar, Trackingnummer.

(2) Kennzeichnung: Jede Sendung ist mit der vom Auftragnehmer vergebenen Kundennummer in der zweiten Adresszeile zu kennzeichnen. Sendungen ohne zuordenbare Kennzeichnung können nicht zugeordnet werden; der Auftragnehmer haftet nicht für hierdurch entstehende Verzögerungen oder Verluste.

(3) Verpackungsgesetz: Der Auftraggeber weist vor Leistungsbeginn sowie auf jährliche Anforderung die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung nach (§ 26 VerpackG). Ohne gültigen Nachweis ist der Auftragnehmer zur Leistungsverweigerung berechtigt und bleibt gleichwohl zur Abrechnung bereits erbrachter Leistungen und laufender Lagerkosten berechtigt.

(4) Produktrechtliche Verantwortung: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die eingelagerte Ware verkehrsfähig ist und allen produkt-, kennzeichnungs-, marken-, zoll- und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht (u. a. CE, ElektroG/WEEE, BattG, Kosmetikverordnung, Jugendschutz). Der Auftragnehmer prüft die Ware nicht auf Rechtmäßigkeit oder Verkehrsfähigkeit.

(5) Verbotene Waren: Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung in Textform dürfen nicht angeliefert werden: Gefahrgut und Gefahrstoffe, Waffen und Munition, Betäubungsmittel, verderbliche oder kühlpflichtige Ware, lebende Tiere und Pflanzen, verbrauchsteuerpflichtige Waren (z. B. Alkohol, Tabak), Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere sowie Ware mit einem Einzelwert über 500 € je Einheit.

(6) Eigentum und Verfügungsbefugnis: Der Auftraggeber versichert, dass er über die angelieferte Ware frei verfügen darf und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(7) Mitwirkung: Der Auftraggeber stellt Shipment-Pläne, Label-Freigaben, Stammdaten und erforderliche Entscheidungen rechtzeitig bereit. Fehlende oder fehlerhafte Angaben, Listungen oder Portalanbindungen, die Nacharbeit erfordern, werden gemäß Preisverzeichnis gesondert berechnet.

(8) Freistellung: Verletzt der Auftraggeber eine der Pflichten aus den Absätzen 3 bis 6, stellt er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter sowie von Bußgeldern frei, die hierauf beruhen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Inanspruchnahme selbst zu verantworten hat.

§ 5 Anlieferung und Wareneingang

(1) Der Wareneingang wird im Kundenportal erfasst. Der Auftragnehmer prüft Anlieferungen auf Anzahl und äußerlich erkennbare Beschädigungen der Umverpackung sowie auf Übereinstimmung mit der Voranmeldung.

(2) Eine Prüfung des Inhalts erfolgt im Rahmen der Erfassung der Einheiten. Eine Prüfung auf verdeckte Mängel, Echtheit, Vollständigkeit von Sets oder Funktionsfähigkeit ist nicht Vertragsbestandteil, soweit nicht gesondert beauftragt.

(3) Weicht die erfasste Menge von der Voranmeldung ab, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit. Maßgeblich für die Abrechnung und für die Haftung ist die vom Auftragnehmer im Kundenportal erfasste Menge. Dokumentation durch Scanprotokolle, Fotos und Videoaufzeichnungen des Wareneingangs gilt als Nachweis; dem Auftraggeber bleibt der Gegenbeweis unbenommen.

(4) Abweichungen, die bereits beim Lieferanten oder beim Transport zum Auftragnehmer entstanden sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.

(5) Anlieferungen ohne Voranmeldung oder ohne Kundenkennzeichnung können zurückgewiesen oder gegen Zusatzgebühr gemäß Preisverzeichnis bearbeitet werden.

§ 6 Lagerung

(1) Der Auftragnehmer bestimmt den Lagerplatz. Ein Anspruch auf einen bestimmten Lagerort oder eine bestimmte Lagerart besteht nicht. Eine Zusammenlagerung mit Ware anderer Auftraggeber ist zulässig, soweit die Zuordnung sichergestellt bleibt.

(2) Lagergebühren richten sich nach dem Preisverzeichnis.

(3) Der Auftraggeber hat jederzeit Anspruch auf Auslagerung seiner Ware gegen Zahlung der angefallenen Gebühren und Auslagerungskosten.

(4) Dem Auftragnehmer steht das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB an der eingelagerten Ware zu.

(5) Eine Inventur erfolgt mindestens einmal jährlich sowie laufend stichprobenartig. Bestandsdifferenzen sind innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung des Bestandsberichts in Textform zu rügen.

§ 7 Bearbeitung und Service-Ziele

(1) Die Bearbeitungszeit beträgt im Regelfall 24 bis 48 Stunden ab Wareneingang an Werktagen.

(2) Die folgenden Werte sind angestrebte Service-Ziele und stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder verbindlichen Fristen dar:

  • Einbuchung Wareneingang: in der Regel 24 bis 48 Stunden (Werktage)

  • Turnaround Prep: in der Regel 24 bis 48 Stunden ab Wareneingang

  • Prep-Genauigkeit: angestrebt mindestens 99 %

  • Reaktionszeit auf Anfragen: in der Regel ein Werktag

(3) Bei Abweichungen suchen die Parteien eine einvernehmliche Lösung (z. B. Nachbesserung oder Kulanzgutschrift nach Einzelfallprüfung). Ein Anspruch auf pauschale Gutschriften besteht nicht.

(4) Die Service-Ziele gelten nicht bei höherer Gewalt, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers, Störungen auf Seiten von Marktplätzen oder Transportdienstleistern sowie in angekündigten Peak-Zeiten (insbesondere viertes Quartal).

§ 8 Versand und Übergabe an Transportdienstleister

(1) Der Auftragnehmer erstellt Versandeinheiten und übergibt sie an den vom Auftraggeber gewählten oder vom Auftragnehmer beauftragten Transportdienstleister.

(2) Mit der Übergabe an den Transportdienstleister endet der Obhutszeitraum des Auftragnehmers. Für Verlust, Beschädigung oder Verzögerung während des Transports haftet der Transportdienstleister nach den für ihn geltenden Bedingungen und gesetzlichen Haftungsgrenzen.

(3) Bei Abholungen durch Transportdienstleister ohne Einzelscan erfolgt der Nachweis der Übergabe durch die Dokumentation des Auftragnehmers (Verladeprotokoll, Packliste, Videoaufzeichnung der Abholung). Diese Dokumentation gilt als Übergabenachweis.

(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Nachforschungs- und Schadensanträgen gegenüber dem Transportdienstleister. Ein eigener Haftungsanspruch gegen den Auftragnehmer wird hierdurch nicht begründet. Auf Verlangen tritt der Auftragnehmer seine Ansprüche gegen den Transportdienstleister an den Auftraggeber ab.

(5) Versandporto wird zum Selbstkostenpreis weiterberechnet (Pass-through), soweit nicht über ein Carrier-Konto des Auftraggebers versandt wird.

§ 9 Retouren und Entsorgung

(1) Retourenbearbeitung erfolgt nur auf gesonderte Beauftragung nach Preisverzeichnis.

(2) Ware, die nicht verkehrsfähig, beschädigt, nicht zuordenbar oder nach Aufforderung nicht abgeholt ist, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen auf Kosten des Auftraggebers entsorgen oder nach den Vorschriften des HGB verwerten.

(3) Nicht zuordenbare Anlieferungen werden 90 Tage zur Klärung aufbewahrt. Danach gilt Absatz 2.

§ 10 Preise, Abrechnung und Zahlung

(1) Es gilt das jeweils gültige Leistungs- und Preisverzeichnis bzw. das individuelle Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grundlage der Systemerfassung im Kundenportal. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

(3) Eine vereinbarte Preisbindung setzt die Einhaltung des vereinbarten Zielvolumens bzw. Mindestumsatzes voraus. Wird dieses dauerhaft unterschritten, gelten die jeweils aktuellen Preise.

(4) Preisänderungen werden mit einer Frist von 4 Wochen in Textform angekündigt. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, kann jede Partei den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, Auslagerungen zu verweigern und Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Das Pfandrecht nach § 475b HGB bleibt unberührt.

(6) Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Für Verlust oder Beschädigung eingelagerter Ware haftet der Auftragnehmer außerhalb der Fälle des Absatzes 1 begrenzt auf den nachgewiesenen Einkaufswert der betroffenen Einheiten und höchstens bis zur Höhe der Leistungen aus der bestehenden Sachversicherung (§ 12).

(4) Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzausfall sowie für Maßnahmen Dritter — insbesondere Sanktionen, Konto- oder Listungssperrungen durch Marktplätze — ist außerhalb der Fälle des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(5) Für Schäden aus Risiken, die nicht von der Sachversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind, ist die Haftung außerhalb der Fälle des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(6) Die Haftung für Ware, die unter § 4 Abs. 5 fällt und ohne vorherige Vereinbarung angeliefert wurde, ist außerhalb der Fälle des Absatzes 1 ausgeschlossen.

§ 12 Versicherung

(1) Der Auftragnehmer unterhält eine Firmen-Inhaltsversicherung für den Lagerstandort mit einer Versicherungssumme von 200.000 €, die Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte zum Neuwert einschließlich eingelagerter Kundenware umfasst — gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus sowie weitere Naturgefahren.

(2) Der Versicherungsnachweis wird auf Anfrage in Textform vorgelegt.

(3) Eine darüber hinausgehende Versicherung des Warenwerts, insbesondere eine Versicherung gegen alle Gefahren (All-Risk) oder eine Versicherung zum Verkaufswert, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, eine eigene Warenversicherung zu prüfen.

§ 13 Schadensanzeige, Rügefristen und Verjährung

(1) Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Ware, in Textform anzuzeigen.

(2) Abweichungen bei Mengen, Beständen und Abrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung des jeweiligen Berichts bzw. nach Rechnungszugang zu rügen. Danach gelten sie als genehmigt.

(3) Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Kenntnis, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend ist; dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 11 Abs. 1.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen — insbesondere Preise, Prozesse, Lieferanten, SKU- und Umsatzdaten — vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten von Endkunden des Auftraggebers weisungsgebunden verarbeitet (insbesondere bei Direktversand und Retouren), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

(3) Das Betriebsgelände ist videoüberwacht. Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und den Hinweisschildern am Gelände.

§ 15 Laufzeit, Kündigung und Beendigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, soweit nicht individuell anders vereinbart.

(2) Jede Partei kann mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt — für den Auftragnehmer insbesondere bei Zahlungsverzug, bei fehlendem Nachweis nach § 4 Abs. 3 oder bei Anlieferung verbotener Waren.

(3) Nach Vertragsende ist die Restware innerhalb von 30 Tagen abzuholen oder gegen Gebühr nach Preisverzeichnis zu versenden. Danach kann der Auftragnehmer die Ware zu erhöhten Lagersätzen weiter einlagern oder nach § 9 Abs. 2 verwerten.

(4) Der Auftragnehmer wirkt bei einem geordneten Übergang zu einem anderen Dienstleister mit (Bestandslisten, Auslagerungsplanung) gegen Vergütung nach Aufwand.

§ 16 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Brand, Streik, Pandemien, Energie- oder Netzausfälle, behördliche Maßnahmen und Störungen bei Transportdienstleistern oder Marktplätzen — befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(2) Der Auftragnehmer kann diese AGB mit einer Frist von 4 Wochen in Textform ändern. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf das Widerspruchsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen. Bei Widerspruch kann jede Partei zum Wirksamkeitsdatum kündigen.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig; § 354a HGB bleibt unberührt.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Ulm. Zuständig sind das Amtsgericht Ehingen (Donau) bzw. das Landgericht Ulm.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.